Satzung, Gebührensatzung

über die Volkshochschule des Landkreises Altenkirchen vom 01.02.2013

 Der Kreistag des Landkreises Altenkirchen hat aufgrund des § 17 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. Seite 188), BS 2020-2, zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 7. April 2009 (GVBl. Seite 162) und des Landesgesetzes zur Förderung der Weiterbildung in Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 17. November 1995 (GVBl. Seite 454), BS 223-60, zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 16. Dezember 2002 (GVBl. Seite 481) folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Trägerschaft, Rechtsstellung, Name und Sitz

(1)

Der Landkreis Altenkirchen unterhält eine Volkshochschule. Sie wird als betriebliche Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen als Sonderrechnung) verwaltet.

(2)

Die Einrichtung führt den Namen „Kreisvolkshochschule Altenkirchen“. Sie hat ihren Sitz in Altenkirchen. Sie ist gem. § 8 Weiterbildungsgesetz staatlich anerkannt und Mitglied im Landesverband der Volkshochschulen Rheinland-Pfalz.

(3)

Die KVHS wird zentral durch die Geschäftsstelle oder dezentral durch örtliche Volkshochschulen/Volksbildungswerke tätig.

§ 2 Aufgaben

(1)

Der KVHS obliegt die Aufgabe der Organisation und Durchführung von Bildungsmaßnahmen mit Hilfe von geeigneten Veranstaltungsformen, wie z.B. Kursen, Seminaren etc. Sie hat ein bedarfsgerechtes und flächendeckendes Weiterbildungsangebot in allen Sachbereichen des Weiterbildungsgesetzes anzubieten und durchzuführen. Sie hält ein ständig verfügbares und qualitativ hochwertiges Angebot unter Berücksichtigung der orts- und bevölkerungsspezifischen Bedürfnisse vor. Sie bietet Teilnahmemöglichkeiten für Alle unter zumutbaren Bedingungen, insbesondere für durch Vorbildung und soziale Situation benachteiligte Gruppen. Die KVHS reagiert auf aktuellen Bildungsbedarf und fördert neue Bildungsbedürfnisse. Sie übernimmt Beratungs-, Koordinierungs- und Informationsaufgaben.

(2)

Die Einrichtung erbringt die vorstehend aufgeführten Leistungen selbständig und eigenverantwortlich gegenüber ihren Nutzern. Sie trägt Sorge für die konzeptionelle Gestaltung und Planung und kontinuierliche Weiterentwicklung des Bildungsangebotes.

§ 3 Unabhängigkeit, Zusammenarbeit

(1)

Die KVHS ist überparteilich und überkonfessionell. Die Freiheit der Lehre und Meinungsäußerung ist im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung allen Mitarbeitern und allen Teilnehmern der von ihr geförderten Veranstaltungen gewährleistet.

(2)

Die KVHS arbeitet mit den Bildungseinrichtungen der Kirchen, mit Verbänden, Vereinen und gesellschaftlichen Gruppen in freier Partnerschaft zum Zwecke der Weiterbildung von Erwachsenen und Heranwachsenden zusammen.

§ 4 Teilnehmer

(1)

An den Veranstaltungen der KVHS kann jedermann teilnehmen. In Einzelfällen kann jedoch ein Mindestalter für die Teilnahme festgesetzt werden.

(2)

Bei Kursen kann die Zulassung von Teilnehmern vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(3)

Dem Teilnehmer kann der regelmäßige Besuch von Veranstaltungen der KVHS bescheinigt werden. Sofern es die Art der Weiterbildungsmaßnahme zulässt, können qualifizierte Leistungszeugnisse erworben werden.

§ 5 Gebühren

(1)

Für die Inanspruchnahme von Leistungen der KVHS sind im Regelfall Teilnehmerentgelte zu entrichten. Die Bildungsmaßnahmen sollen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten angeboten werden. Zur Förderung bestimmter Gruppen der Bevölkerung entsprechend den gesetzlichen bzw. übertragenen Aufgaben sowie zur Sicherstellung eines gleichmäßigen Bildungszugangs der Bevölkerung kann die KVHS besondere Entgelte festsetzen oder Ermäßigungen gewähren.

(2)

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung für die Kreisvolkshochschule.

§ 6 Mitarbeiter der Kreisvolkshochschule

(1)

Die Aufgaben der KVHS werden von Pädagogischen- und Verwaltungsmitarbeitern wahrgenommen.

(2)

Der Leiter der KVHS trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Bildungsprogrammes.

(3)

Zu den Kernaufgaben der KVHS gehören:

  •  Laufende Geschäftsführung
  • Aufstellung der Programme (2 Programme jährlich)
  • Aufstellung des Wirtschaftsplanes, Teilbereich Volkshochschule
  • Weiterbildungsplanung für den Bereich der KVHS
  • Öffentlichkeitsarbeit für den Bereich der KVHS
  • Vertretung der KVHS in den Gremien des Verbandes der Volkshochschulen Rheinland-Pfalz e.V. sowie in sonstigen Gremien für Weiterbildung.
  •  Auswahl und Verpflichtung der Kursleiter und Referenten
  • Vereinbarung der Honorare für Kursleiter und Referenten
  • Ausstellung von Bescheinigungen und Leistungszeugnissen
  • Erstellung eines jährlichen Arbeitsberichtes
  • Bildungsberatung

§ 7 Leiter der örtlichen Volkshochschulen/Volksbildungswerke

(1)

Die Leiter der örtlichen Volkshochschulen/Volksbildungswerke werden im Einvernehmen mit den Bürgermeistern der jeweiligen Ortsgemeinde oder Verbandsgemeinde durch den Leiter der KVHS bestellt.

(2)

Die Leiter der Volkshochschulen/Volksbildungswerke sind ehrenamtlich tätig.

(3)

Die Leiter der Volkshochschulen/Volksbildungswerke nehmen an den regelmäßigen Arbeitstreffen der Volkshochschulen im Landkreis Altenkirchen teil.

§ 8 Kursleiter, Referenten

(1)

Kursleiter und Referenten üben ihre Tätigkeit an der KVHS im Regelfall nebenamtlich bzw. neben-, freiberuflich aus. Kursleiter erhalten jeweils für die Dauer eines Kurses, Referenten für Einzelveranstaltungen einen schriftlichen Honorarvertrag.

(2)

Die Kursleiter und Referenten erhalten Honorare bzw. Aufwandsentschädigungen nach den Vereinbarungen im Honorarvertrag.

Text

Den Kursleitern und Referenten wird die Freiheit der Lehre gewährleistet.

(4)

Die KVHS soll regelmäßig Versammlungen der Kursleiter einberufen.

§ 9 Sonstige Bestimmungen

Im Übrigen findet die Satzung für den Betrieb „Kulturelle Einrichtungen des Landkreises Altenkirchen“ vom 01.02.1991 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.02.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Volkshochschule des Landkreises Altenkirchen vom 14.12.1989 außer Kraft.

 

Satzung des Landkreises Altenkirchen über die Erhebung von Gebühren

für die Benutzung der Kreisvolkshochschule Altenkirchen
vom 01.01.2023

Der Kreistag hat aufgrund

der §§ 2 und 17 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) in Verbindung mit §§ 1 und 5 der Satzung über die Volkshochschule des Landkreises Altenkirchen vom 01.02.2013 und den §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2022 (GVBl. S. 207), folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

Inhalt

§ 1 Gebührenpflicht
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Gebührenhöhe/Teilnehmerzahl
§ 4 Verwaltungs- und Prüfungsgebühren
§ 5 Gebührenfreie Veranstaltung
§ 6 Arbeitsmaterial
§ 7 Fälligkeit und Zahlungsweise
§ 8 Gebührenermäßigung
§ 9 Rücktritt, Gebührenrückzahlung
§ 10 Inkrafttreten

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule des Kreises Altenkirchen (Kreisvolkshochschule) sind Gebühren nach den Bestimmungen dieser Gebührensatzung zu zahlen.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der angemeldete Teilnehmer, bei Minderjährigen der Erziehungsberechtigte. Die Erziehungsberechtigten haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Gebührenhöhe/Teilnehmerzahl

(1)

Die Mindestteilnehmerzahl beträgt grundsätzlich 5 Personen. Abweichungen können zugelassen werden. Unter 5 Teilnehmern finden keine Kurse statt.

(2)

Die Gebühren werden unter Zugrundelegung der Unterrichtseinheiten errechnet. Eine Unterrichtseinheit (UE) entspricht 45 Minuten Unterrichtszeit.

Die Gebühren betragen pro UE für

  • Kurse allgemein: 2,75 €
  • EDV-Kurse: je nach Kursformat 4 € bis 10 €
  • Sprachkurse: 66 € ab 8 Teilnehmern bei 24 Unterrichtsstunden
 (7 Teilnehmer: 75 €, 6 Teilnehmer: 85 €, 5 Teilnehmer: 95 €)
 Maßgebend für die Berechnung der Kursgebühr in Sprachkursen ist die Teilnehmerzahl am 2. Kurstermin.
  • Einzelveranstaltungen: bei Einzelveranstaltungen werden die Gebühren nach den entstehenden Kosten bemessen, die Mindestgebühr
beträgt 5 €.

(3)

Studienfahrten werden kostendeckend kalkuliert. Hierbei wird eine Verwaltungskostenpauschale von 7 € je Person eingerechnet.

(4)

Im Einzelfall ist die Kreisvolkshochschule berechtigt, für Kurse abweichende Gebühren festzusetzen.

(5)

Bei Veranstaltungen, die aus technischen oder methodischen Gründen nur eine begrenzte Teilnehmerzahl zulassen, wird die Gebühr gesondert festgelegt.

§ 4 Verwaltungs- und Prüfungsgebühren

(1)

Für die Abnahme von Prüfungen werden Gebühren erhoben. Die Höhe bemisst sich nach den entstandenen Kosten.

(2)

Teilnahmebescheinigungen werden auf Wunsch gebührenfrei ausgestellt, wenn mindestens 80 % der Kursstunden besucht worden sind.

§ 5 Gebührenfreie Veranstaltungen

Veranstaltungen der Kreisvolkshochschule können aus bildungspolitischen Gründen gebührenfrei bleiben. 

§ 6 Arbeitsmaterial

Die Kosten für Lehr- und  Arbeitsmaterial sind von den Teilnehmern zu tragen.

§ 7 Fälligkeit und Zahlungsweise

 

(1)

Die Teilnehmergebühren werden mit der Anmeldung fällig.

(2)

Bei Lehrgängen und Veranstaltungen, die sich in mehrere Ausbildungsabschnitte gliedern, sind die Gebühren bei Beginn des jeweiligen Abschnittes zu zahlen. Ratenzahlungen sind möglich.

(3)

Die Gebühren sind grundsätzlich durch Banküberweisung zu begleichen. In Ausnahmefällen ist die Zahlung der Gebühr auch in bar möglich.

§ 8 Gebührenermäßigungen

Folgende Personen erhalten auf Antrag unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises eine Gebührenermäßigung

  • Schüler/Kinder (Ausnahme: speziell ausgeschriebene Schülerkurse)
  • Auszubildende und Studenten
  • Personen im Bundesfreiwilligendienst
  • Inhaber der Jugendleiter-Card und Ehrenamtskarte
  • Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII

Die Ermäßigung beträgt bei Kursen 50%. 
Eine Ermäßigung auf Einzelveranstaltungen und Kulturfahrten wird nicht gewährt.

§ 9 Rücktritt, Gebührenrückzahlung

(1) Die Kreisvolkshochschule kann einen Kurs/eine Einzelveranstaltung aus folgenden Gründen absagen:

- höhere Gewalt

- mangelnde Beteiligung (zu geringe Teilnehmerzahl)

- Ausfall der Lehrkraft.

Tritt die Kreisvolkshochschule aus einem dieser Gründe vom Vertrag zurück, werden den Teilnehmern die geleisteten Gebühren erstattet. Bei laufenden Kursen erfolgt eine anteilmäßige Erstattung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(2) Der Rücktritt eines Teilnehmers muss bei Kursen bis 3 Werktage vor Kursbeginn erfolgen, eine telefonische Abmeldung reicht dabei aus. Bei Sprachkursen ist ein Rücktritt bis 3 Werktage nach der 1. Kursstunde möglich.

(3) (3) Wird die Rücktrittsfrist seitens des Teilnehmers nicht eingehalten, ist eine Rückerstattung nur nach individueller Prüfung möglich.

§ 10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft

Altenkirchen, den

gez.

Dr. Peter Enders

Landrat

Sofern aus Gründen der Lesbarkeit weder eine neutrale, diverse noch eine weibliche Personenbezeichnung in der vorliegenden Satzung Verwendung gefunden hat, gilt die Personenbezeichnung als generisches Maskulinum.


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