Der Beirat für Weiterbildung gibt sich eine Geschäftsordnung gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 WBG
Die Aufgaben des Beirates richten sich nach § 25 WBG.
2.1 |
Die Mitgliedschaft im Beirat richtet sich nach den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 WBG. |
2.2 |
Neben den Mitfliedern kann ein/e durch die jeweilige Einrichtung gemeldete/r Stellvertreter/in an den Sitzungen des Beirates ohne Stimmrecht teilnehmen. |
3.1 |
Die Geschäftsführung des Beirates obliegt dem/der jeweiligen Vorsitzenden. |
3.2 |
Die Kosten für die Geschäftsführung werden ab dem Haushaltsjahr 1997 anteilsmäßig auf die im Beirat vertretenen Einrichtungen umgelegt. Über die Höhe der jährlichen Umlage entscheidet der Beirat in seiner ersten Sitzung eines jeden Jahres. Anstelle einer Kostenumlage können die Aufgaben reihum von den Mitgliedern erledigt werden. |
3.3 |
Über die Kostenregelung bei der Erstellung von Informationsmaterial und Broschüren, der Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen oder sonstiger Vorhaben ist von Fall zu Fall ein Beschluss des Beirates herbeizuführen. |
3.4 |
Für die Mitarbeit im Beirat können keine Personal-, Honorar- oder Reisekosten geltend gemacht werden. |
4.1 |
Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen, wobei der nächstfolgende Sitzungstermin am Ende jeder Sitzung beschlossen wird. |
4.2 |
Der/Die Vorsitzende, im Fall der Verhinderung sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in bereitet die Sitzung vor und leitet sie. |
4.3 |
Er/Sie lädt die Mitglieder des Beirates unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich ein. Beratungsunterlagen sollen der Einladung beigefügt sein. |
4.4 |
Die Einladung soll den Mitgliedern mindestens 3 Wochen vor Beginn der Sitzung zugehen. |
4.5 |
Die vorgeschlagene Tagesordnung wird zu Beginn der Sitzung genehmigt. Sie kann durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder geändert bzw. ergänzt werden. |
4.6 |
Der Beirat ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Drittel der Mitglieder beantragt wird. |
4.7 |
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der ihm gemäß § 24 Abs. 2 WBG angehörende Mitglieder anwesend ist. |
4.8 |
Ist die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend, so lädt der/die Vorsitzende mit Frist von 2 Wochen erneut ein. |
5.1 |
Gemäß § Abs. 4 WBG wählt der Beirat seine/n Vorsitzende/n und dessen Stellvertreter/in |
5.2 |
Die Wahlen finden geheim statt. Im Einvernehmen mit allen Mitgliedern kann offen gewählt werden. |
5.3 |
Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. |
6.1 |
Beschlüsse des Beirates sollen einvernehmlich erfolgen. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Keine Einrichtung/Organisation darf zur Mitarbeit bei einer Aktion genötigt werden. |
6.2 |
Bei Verhinderung eines Mitglieds nimmt ein/e von der jeweiligen Einrichtung benannte/r ständige/r Vertreter/in stimmberechtigt an der Sitzung teil. |
6.3 |
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der/die Vorsitzende unterzeichnet. Diese muss mindestens die Namen der Teilnehmer/innen, die Beratungspunkte und das Ergebnis der Beratungen beinhalten. |
Diese Geschäftsordnung tritt am 10.12.1996 in Kraft.